Konsequenten Nichtraucherschutz in der Gastronomie jetzt umsetzen
Gesetzentwurf erarbeitet, den sie der
Landesregierung (hier unser Anschreiben an das zuständige Ministerium)
und allen im Landtag vertretenen Parteien zur Verfügung
gestellt hat. Leider ist es aufgrund der Auflösung des Landtags im März 2012 zu keiner Verabschiedung im Landtag mehr gekommen.
Die
Zuständigkeit für den Nichtraucherschutz liegt nach der
Föderalismusreform bei den Bundesländern. Folglich wurden in den 16
Bundesländern jeweils eigene Gesetze zum Nichtraucherschutz erlassen.
Diese unterscheiden sich zum Teil erheblich in der Konsequenz, mit der
sie insbesondere in der Gastronomie das Rauchen verbieten.
Das
von der alten CDU/FDP-Landesregierung geschaffene NRW-Gesetz wird von
den Lobbyisten der DeHoGa, dem Interessenverband der
(Partei)-spendenfreudigen Hoteliers und Gastwirte als das „liberalste
Nichtrauchergesetz in Deutschland“ gefeiert. Mit anderen Worten: Das
Gesetz enthält zahlreiche Schlupflöcher, die von vielen Wirten zur
Umgehung eines ernst zu nehmenden Nichtraucherschutzes genutzt werden.
Massive Klagen kommen von den für die Überwachung der Einhaltung des
Gesetzes Verantwortlichen in den Städten und Gemeinden NRWs. Sie haben
in einer Anhörung im Landtag und in zahlreichen Schreiben auf eine
Schließung der Lücken im Gesetz gedrungen. In der Praxis hat sich dieses
Gesetz als offensichtlich untauglich erwiesen.
Offensichtlich
hatten viele Politiker in der Vergangenheit die Sorge, für ein
konsequentes Rauchverbot in der Gastronomie gebe es in der Bevölkerung
keine Mehrheit. Das Ergebnis des Volksentscheides in Bayern hat dieses
Vorurteil eindrucksvoll widerlegt – 61% haben für ein konsequentes
Rauchverbot gestimmt. Dabei ist es schon einigermaßen bedenklich, dass
ein Gesetz zum Gesundheitsschutz nur durch den Druck der Mehrheit der
Bevölkerung gegen den Willen einer Landesregierung durchgesetzt werden
kann. Dies sollte die im Landtag von NRW vertretenen Parteien ermutigen,
ihrer Verantwortung gerecht zu werden und nicht erst auf ein
Volksbegehren zu warten, um einen vernünftigen Gesundheitsschutz zu
gewährleisten.
Ein Überblick über den Nichtraucherschutz in Gaststätten nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW)
Von diesem Grundsatz hat die Landesregierung in NRW einige wenige Ausnahmen zugelassen.
2. Einrichtung eines Raucherraumes, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 NiSchG NRW
3. „Raucherclub“, § 3 Abs. 7 NiSchG NRW
4. Einraumkneipe < 75qm, § 4 Abs. 2 NiSchG NRW
Wer kontrolliert das Rauchverbot, wer ist verantwortlich?
Jeder Gastwirt muss durch entsprechende Beschilderung seine Gäste darüber informieren, dass nicht geraucht werden darf. Schließlich muss der Lokalbetreiber Verstößen gegen den Nichtraucherschutz entgegenwirken. Das heißt konkret, dass er Raucher auffordern muss, das Rauchen innerhalb seines Lokals einzustellen, andernfalls sie die Räume verlassen müssten.
Verstöße können nicht nur mit Bußgeldern geahndet werden. Wer als Gastwirt mehrfach gegen den Nichtraucherschutz zuwiderhandelt, dessen Konzession dürfte in Gefahr sein.
Aufgrund der nicht zuletzt vom DEHOGA verbreiteten Unsicherheit im Umgang mit dem Nichtraucherschutzgesetz versuchen es einige Gaststättenbetreiber mit mehr oder weniger kreativen Gesetzesumgehungsversuchen.
Hier eine Auswahl nicht zulässiger „Auslegungen“ des NiSchG NRW:
„Ab 23:00 Uhr ist die Küche kalt, dann darf bei uns geraucht werden.“
„Wir haben unter den Gästen demokratisch abstimmen lassen. Hier wird jetzt geraucht.“
„Im Thekenbereich darf bei uns geraucht werden.“
„So lange sich keiner beschwert, darf weiter geraucht werden.“
„Zwar sind wir größer als 75 Quadratmeter, doch wir haben ein Schild an der Tür, auf dem deutlich steht, dass bei uns geraucht wird. Der Nichtraucher hat so die Wahl und braucht ja nicht hierhin zu kommen.“